In einer am 4. Juni 2024 einberufenen Kabinettspressekonferenz in Berlin, stellte der Nordrhein-Westfälische Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann den Gesetzesentwurf zur Einführung der Widerspruchslösung bei Organspenden in Deutschland vor.
Nordrhein-Westfalen wird den Gesetzentwurf am 14. Juni 2024 in den Bundesrat einbringen, nach aktuellem Stand gemeinsam mit Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die Unterstützung weiterer Bundesländer wird nach den ausstehenden Kabinetts- beziehungsweise Senatsabstimmungen erwartet. Hat die Gesetzesinitiative eine Mehrheit im Bundesrat, muss sich der Bundestag mit ihr befassen.
Der Gesetzentwurf umfasst u.a. folgende Punkte:
- Jeder Mensch ist grundsätzlich Organ- oder Gewebespender oder -spenderin, es sei denn, es liegt ein erklärter Widerspruch vor.
- Ein Widerspruch kann im bestehenden Organspende-Register, in einem Organspendeausweis, einer Patientenverfügung oder anderweitig schriftlich dokumentiert werden. Ein Widerspruch gegen eine Organspende muss nicht begründet werden.
- Wenn eine Möglichkeit zur Organspende besteht, fragen die Ärzte zunächst beim Organspende-Register an, ob ein Widerspruch vorliegt. Ist das nicht der Fall, holen sie bei den nächsten Angehörigen Informationen darüber ein, ob ein Widerspruch im Organspendeausweis, einer Patientenverfügung oder anderweitig schriftlich dokumentiert ist beziehungsweise mündlich geäußert wurde. Die Angehörigen sind verpflichtet, sich an den Willen der oder des Verstorbenen zu halten und dürfen keine abweichende Entscheidung treffen.
- Die Widerspruchslösung tritt zwei Jahre nach Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft. Sechs Monate vor Einführung der Widerspruchslösung sollen alle über 14-Jährigen drei Mal hintereinander über die Bedeutung und die Rechtsfolgen eines erklärten wie eines nicht erklärten Widerspruchs informiert werden.
Weitere Aspekte sind auf den Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen zu finden.
Im Video erläutert der Nordrhein-Westfälische Gesundheitsminister die Beweggründe zur Gesetzesinitiative.